Hintergründe und Neuregelungen für den Mauerwerksbau
Das Urteil C-100/13 des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2014 machte es erforderlich, das deutsche Bauordnungsrecht komplett umzugestalten, um konform mit der EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) zu sein. Die Musterbauordnung wurde überarbeitet und das tradierte System aus Bauregellisten, Listen Technischer Baubestimmungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) et cetera durch eine Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) und Bauartgenehmigungen (aBG) ersetzt beziehungsweise ergänzt. Die Differenzierungen zwischen der Inverkehrbringung und der Verwendung von Produkten sowie zwischen Bauprodukten und Bauarten spielen dabei eine wesentliche Rolle. Für Produkte, die nicht unter den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, ändert sich nichts: Entsprechen die Produkte einer nationalen Restnorm (zum Beispiel Wandbauplatten nach DIN 18162) nach Teil C der MVV TB (früher BRL A, Teil 1), so sind die Inverkehrbringung und Verwendung unmittelbar in der Restnorm geregelt. Da mit Dämmstoff gefüllte Mauersteine nach aktueller Lesart des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nicht unter den Anwendungsbereich der europäisch harmonisierten Norm für Mauersteine aus Beton (DIN EN 771-3) fallen und keine entsprechenden nationalen Restnormen vorliegen, werden diese Systeme aus Mauersteinen und Mauermörtel über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen in Verbindung mit allgemeinen Bauartgenehmigungen (abZ + aBG) geregelt und dürfen/müssen (wie auch gegebenenfalls Produkte nach Restnorm) weiterhin mit einem Übereinstimmungszeichen (Ü) versehen werden. Noch nicht umgestellte abZ sind als abZ + aBG nach § 18 in Verbindung mit § 16a MBO anzusehen. Ungefüllte Mauersteine aus Beton und Leichtbeton fallen unter den Anwendungsbereich der DIN EN 771-3. Sie sind ausschließlich mit CE-Kennzeichnung zu versehen (“kein CE + Ü”!). Für die Verwendung in Deutschland ist entweder gemäß MVV TB, Teil A (früher MLTB) die Anwendungsnorm DIN 20000-403 zu beachten oder gemäß § 16a (früher § 18) MBO eine allgemeine Bauartgenehmigung zu beantragen. Noch nicht umgestellte abZ sind als aBG anzusehen. Alternativ (zum Beispiel, wenn die abZ oder aBG abgelaufen ist) ist zukünftig die Verwendung CE-gekennzeichneter Produkte auch auf Basis von Herstellererklärungen möglich (siehe Vortrag Heller).