Von der Bauproduktenverordnung zur MVV TB

Privatrechtliche Lösung – Herstellererklärung und Anforderungsdokumente

Die CE-Kennzeichnung gibt keinen Hinweis darauf, ob und wie ein Bauprodukt verwendet werden darf.

Nationale Zusatzanforderungen, die über die in den harmonisierten Produktnormen festgelegten Eigenschaften hinausgehen, dürfen spätestens seit dem EuGH-Urteil C-100/13 weder in den Anwendungsnormen noch in den allgemeinen Bauartgenehmigungen gefordert werden. Dennoch muss weiterhin die Verwendbarkeit der Produkte durch das Ineinandergreifen von Produkt-, Bemessungs- und Anwendungsnormen sichergestellt sein.

Auf Grundlage von Abschnitt D3 der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde daher ein System entwickelt, mit dem alle Anforderungen an Bauprodukte privatrechtlich vereinbart werden können mit dem Ziel, das tradierte Sicherheitsniveau in Deutschland (freiwillig) aufrechtzuerhalten. Gemäß Abschnitt D3 kann der Hersteller somit neben der Leistungserklärung nach EU-BauPVO zusätzliche (freiwillige) Angaben (in Form einer Herstellererklärung) machen, die über die CE-Kennzeichnung hinausgehen und (freiwillig) erklären, dass das Bauprodukt alle Eigenschaften zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in Deutschland aufweist.

In produktspezifischen Expertenkreisen werden sogenannte Anforderungsdokumente entwickelt, abgestimmt und im Anschluss veröffentlicht. Darin werden alle oben genannten Leistungsvorgaben zusammengefasst, die sich für das Bauprodukt mit Blick auf zu erfüllende Bauwerksanforderungen aus den europäisch harmonisierten wesentlichen Merkmalen, den national geforderten (zusätzlichen) Eigenschaften und den nationalen Verwendungsregeln ergeben.

Bestellt der Verwender ein Bauprodukt unter Bezugnahme auf ein Anforderungsdokument, wird dieses dadurch zur Vertragsgrundlage und der Hersteller gewährleistet automatisch, dass das Produkt die im Anforderungsdokument festgelegten Vorgaben erfüllt. Auf Wunsch stellt der Hersteller zusätzlich eine gesonderte Herstellererklärung aus.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 02/2013 Was erwartet die Hersteller?

Auswirkungen der neuen Bauproduktenverordnung auf die CE-Kennzeichnung

Am 4. April 2011 wurde die „Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung...

mehr
Ausgabe 02/2016 Novellierung der Musterbauordnung

Nationale Anforderungen an Bauprodukte im Bauordnungsrecht

Unvollständigkeit harmonisierter Normen Viele der harmonisierten Produktnormen enthalten nicht alle Verfahren und Angaben, die erforderlich sind, um Aussagen in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale...

mehr
Ausgabe 02/2016 Zum Stand des Umbaus des bauaufsichtlichen Konzepts

Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B

Im Urteil vom 16. Oktober 2014 stellt der Gerichtshof fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die Verpflichtungen der Bauproduktenrichtlinie (Rechtssache C-100/13) verstoßen hat, weil sie...

mehr
Ausgabe 02/2017 Wie werden konstruktive Fertigteile in Deutschland zukünftig ­verwendet?

Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

Nationale Zusatzanforderungen an harmonisierte (CE-gekennzeichnete) Bauprodukte sind laut EuGH-Urteil in der Rechtsache C-100/13 ebenso unzulässig wie das Ü-Zeichen, welches bislang die...

mehr
Ausgabe 02/2015 Erste Ergebnisse der Anwendung der Technischen Spezifikation 16 637

Gefährliche Stoffe im Bauprodukt Kleinkläranlage

Grundanforderungen wie die Prüfung der Standsicherheit oder eine Einteilung in Brandschutzklassen sind gängige Nachweise für Bauprodukte. Doch in den letzten beiden Dekaden rückt der Gesundheits-...

mehr