Privatrechtliche Lösung – Herstellererklärung und Anforderungsdokumente
Die CE-Kennzeichnung gibt keinen Hinweis darauf, ob und wie ein Bauprodukt verwendet werden darf.
Nationale Zusatzanforderungen, die über die in den harmonisierten Produktnormen festgelegten Eigenschaften hinausgehen, dürfen spätestens seit dem EuGH-Urteil C-100/13 weder in den Anwendungsnormen noch in den allgemeinen Bauartgenehmigungen gefordert werden. Dennoch muss weiterhin die Verwendbarkeit der Produkte durch das Ineinandergreifen von Produkt-, Bemessungs- und Anwendungsnormen sichergestellt sein.
Auf Grundlage von Abschnitt D3 der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde daher ein System entwickelt, mit dem alle Anforderungen an Bauprodukte privatrechtlich vereinbart werden können mit dem Ziel, das tradierte Sicherheitsniveau in Deutschland (freiwillig) aufrechtzuerhalten. Gemäß Abschnitt D3 kann der Hersteller somit neben der Leistungserklärung nach EU-BauPVO zusätzliche (freiwillige) Angaben (in Form einer Herstellererklärung) machen, die über die CE-Kennzeichnung hinausgehen und (freiwillig) erklären, dass das Bauprodukt alle Eigenschaften zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in Deutschland aufweist.
In produktspezifischen Expertenkreisen werden sogenannte Anforderungsdokumente entwickelt, abgestimmt und im Anschluss veröffentlicht. Darin werden alle oben genannten Leistungsvorgaben zusammengefasst, die sich für das Bauprodukt mit Blick auf zu erfüllende Bauwerksanforderungen aus den europäisch harmonisierten wesentlichen Merkmalen, den national geforderten (zusätzlichen) Eigenschaften und den nationalen Verwendungsregeln ergeben.
Bestellt der Verwender ein Bauprodukt unter Bezugnahme auf ein Anforderungsdokument, wird dieses dadurch zur Vertragsgrundlage und der Hersteller gewährleistet automatisch, dass das Produkt die im Anforderungsdokument festgelegten Vorgaben erfüllt. Auf Wunsch stellt der Hersteller zusätzlich eine gesonderte Herstellererklärung aus.