Betonverband SLG informierte auf den 61. Ulmer BetonTagen

Der SLG-Vorsitzende, Dipl.-Kfm. (FH) Florian Klostermann, moderierte das schon traditionelle Podium 2 „Straßen-, Landschafts- und Gartenbau“ auf den Ulmer BetonTagen. Er konnte im Edwin-Scharff-Haus in Neu-Ulm rund 90 Teilnehmer willkommen heißen. Seit rund eineinhalb Jahrzehnten richtet der Betonverband SLG das Podium „Straßen-, Landschafts- und Gartenbau“ anlässlich der Ulmer BetonTage aus und gestaltet das jeweilige Programm maßgeblich mit. In den diesjährigen Vorträgen wurde der Bogen von Themen zur Planung, über Neuerungen im Regelwerk bis hin zu juristischen Beurteilungskriterien gespannt.
Dipl.-Ing. Jochen Richard vom Planungsbüro Richter-Richard aus Aachen eröffnete die Vortragsreihe mit dem Thema Umweltanforderungen an den öffentlichen Straßenraum – Potenziale für die Betonpflasterbauweise. Geht man davon aus, so Richard, dass öffentliche Verkehrsflächen eine Haltbarkeit von rund 30 Jahren haben sollten, dann muss sich eine verantwortliche Planung heute fragen, welche Anforderungen eine zukunftsorientierte Straßenraumgestaltung bis etwa zum Jahr 2045 erfüllen soll. Auf die Umwelt bezogen, betrifft dies Fragen unter anderem der Lärmminderung, der Luftreinhaltung sowie des Stadtklimas.
 
Daran an knüpfte nahtlos der Vortrag von Professor Dr. Jochen Eckart von der Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft zu einem weiteren Umweltthema, der Wassersensiblen Straßenraumgestaltung. Eine solche ist zukünftig insbesondere wegen der sturzflutartigen Regenfälle erforderlich, so Eckart, und sie umfasst die kontrollierte oberirdische Notableitung von Starkniederschlägen, die Rückhaltung und Versickerung des Regenwassers sowie die Behandlung belasteter Straßenabflüsse. Der Straßenraum von morgen wird daher aller Voraussicht nach eine gegenüber heute abweichende funktionale Gestaltung aufweisen, in welcher auch Lösungen mit noch zu entwickelnden Betonbauteilen gefragt sein werden.
 
Im Anschluss machte Dipl.-Ing. Dietmar Ulonska vom Betonverband SLG e. V. die Anwesenden mit den wesentlichen, in Diskussion befindlichen Änderungen in den ZTV Pflaster-StB bekannt. Im zweiten Teil seines Vortrages stellte Ulonska ein in Arbeit befindliches, neues FGSV-Regelwerk, das Merkblatt für lärmarme Pflasterbauweisen vor. Das Merkblatt ist die logische Konsequenz der jüngsten Forschungsergebnisse zu Rollgeräuschemissionen auf Pflaster, insbesondere Betonpflaster, die deutlich günstigere Ergebnisse lieferten, als dies derzeit in den RLS (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) berücksichtigt ist. Mithilfe des M LP und den neuen RLS kann zukünftig für Pflasterdecken bestimmter Ausführung ein Straßendeckschicht-Korrekturwert von 0 dB angewendet werden; das entspricht einer Verbessrung von 2 dB bis 3 dB. Zum späteren Zusammenspiel der RLS, der KoSD (Anleitung zur Bestimmung der Korrekturwerte von Straßendeckschichten) und dem M LP sind allerdings nach Meinung des Referenten derzeit noch zahlreiche Fragen offen.
 
Nach der Kaffeepause fuhr Professor Dipl.-Ing. Matthias Zöller vom Aachener Institut für Bauschadensforschung und angewandte Bauphysik AIBau mit seinem Vortrag zur Inhaltsbestimmung an der Schnittstelle zwischen Recht und Technik fort. Um die Gebrauchstauglichkeit sicherzustellen, so Zöller, bezieht man sich auf die anerkannten Regeln der Technik (a. R. d. T.), denen damit eine hohe Bedeutung zur Bestimmung des Leistungssolls zukommt, ohne dass es ein einheitliches Verständnis zu den konkreten Inhalten gibt. Sein Vortrag ging auf die unterschiedlichen Aspekte der a. R. d. T. ein und unterbreitete Vorschläge zur Inhaltsbestimmung. Auch ist nach Ansicht des Referenten eine Neufassung der Definition für die a. R. d. T. dringend geboten, denn sie geht auf ein Reichsgerichtsurteil von1891 zurück und ist nicht mehr zeitgemäß.
 
Im Anschluss referierte Dr.-Ing. Jürgen Krell, Krell-Consult, Hilden, über einen Frost-Tausalzschaden an vom Bauherrn ausgesuchten Blockstufen im Garten und fragte „Wen trifft die Erfolgshaftung?“ Laut Herstellerangabe durften die Blockstufen nicht mit Taumitteln beaufschlagt werden; sie waren lediglich frostbeständig. Der Bauherr hatte die Stufen aber im Winter aus Gründen der Nutzungssicherheit gesalzen. Der ausführende Garten- und Landschaftsbauer hätte wegen seines Fachwissens und der Kenntnis, dass Treppen im Winter üblicherweise mit Salzen in Berührung kommen, besonders auf die Nutzungseinschränkung „dürfen nicht mit Taumitteln in Berührung kommen“ beweisbar hinweisen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei dem Bauherrn um einen Privatmann handelte. Das Fazit des Referenten lautete daher: Auch bei Vorgaben zum Produkt durch den Bauherrn besteht für den Fachverarbeiter eine Hinweis- und Beratungspflicht zur Eignung des gewünschten Produkts.
 
Den Schlusspunkt setzte Günter Jansen, Vorsitzender Richter OLG Hamm a. D., in seinem überaus lebhaften Vortrag zu den Dauerbrennern Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten, Gebrauchstauglichkeit, erwartbare Beschaffenheit, zugesicherte Produkteigenschaften. Jansen machte unter anderem deutlich, dass sich die Orientierung eines Sachverständigen, aber auch eines Baustoffhändlers und eines Bauunternehmers daran, was unter der „erwartbaren Beschaffenheit“ zu verstehen ist, deutlich von der des Baujuristen unterscheiden kann. Für diesen ist in erster Linie entscheidend, dass die Bauleistung uneingeschränkt den vertraglichen Vereinbarungen entspricht – so jedenfalls der BGH – und für den vertraglich vorgesehenen Zweck geeignet ist. Dazu können in hohem Maße auch optische Ansprüche des Bauherrn gehören.
 
Mit dem Podium 2 auf den Ulmer BetonTagen zeigte sich einmal mehr, wie wichtig die fachliche Arbeit des Betonverbands SLG für Produkte und Bauweisen im Straßen-, Garten- und Landschaftsbau ist. Der Betonverband hat derzeit 36 Ordentliche, 23 Außerordentliche Mitglieder sowie die Lanxess Deutschland GmbH als Förderpartner.
 
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