Liefergemeinschaften bei Betonbauteilen Kollegiale Hilfe oder kartellrechtliche Falle?

Liefergemeinschaften stellen in der Beton- und Fertigteilbranche ein wichtiges Instrument bei der Beteiligung an Ausschreibungen und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung größerer Aufträge dar. Das Bundeskartellamt hat jedoch seit 2015 die kartellrechtlichen Anforderungen an die Bildung einer Liefergemeinschaft beständig verschärft.

Den rechtlichen Rahmen für die Bildung von Liefergemeinschaften bildet das Kartellverbot. Dieses verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen. Das Kartellverbot ist bei der Bildung einer Liefergemeinschaft daher in jedem Fall berührt, weil die beteiligten Unternehmen ihre Beiträge zu der Liefergemeinschaft und einen einheitlichen Preis gegenüber dem Auftraggeber vereinbaren müssen.

Daher bedarf eine Liefergemeinschaft einer kartellrechtlichen Rechtfertigung. Die Rechtsprechung lässt eine Rechtfertigung der Liefergemeinschaft aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen, etwa aus Kapazitätsgründen, zu. Das Bundeskartellamt verlangt, dass der einzelne Beteiligte nicht in der Lage sein darf, den Auftrag alleine wahrzunehmen, und verweist auf die Möglichkeiten der Kollegenlieferung. Bei der Kollegenlieferung kauft das beauftragte Unternehmen bei einem Wettbewerber Produkte ein, wenn sich etwa Kapazitätsprobleme oder technische Ausfälle realisieren.

Besondere Risiken bestehen bei öffentlichen Ausschreibungen. Hier droht bei der Bildung einer kartellrechtlich unzulässigen Liefergemeinschaft der Ausschluss aus dem Verfahren. Dies gilt etwa auch bei der Bildung einer nachträglichen Bietergemeinschaft, also einer Bietergemeinschaft nach Ablauf der Abgabefrist oder der Teilnahmefrist.

Abschließend wird in der Veranstaltung ein Blick auf die Anforderungen an die Dokumentation der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Liefergemeinschaft geworfen.

x