Bauaufsichtliche Einführung der DIN 4109 in den Ländern
Bauordnungsrechtlich stellt der Schallschutz eine wesentliche Anforderung an Gebäude dar, sodass von den obersten Baubehörden der Länder in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) technische Regeln zur Ermittlung von Anforderungen und zu Nachweisverfahren für den baulichen Schallschutz bekanntgemacht werden. Bis zum Ende des Jahres 2018 hatten acht Bundesländer die DIN 4109:2016-07 in ihre jeweilige VV TB aufgenommen. Die VV TB des Landes Berlin verweist davon abweichend explizit auf DIN 4109-1:2018-01. Welche Ausgabe der DIN 4109 für die im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisenden Anforderungen an den Schallschutz gilt, ist vor allem für Wohnungstrenndecken relevant. Nach DIN 4109-1:2016-07 ist sowohl bei Neubauten als auch bei baulichen Änderungen bestehender Bauten grundsätzlich ein maximaler Norm-Trittschallpegel L’n,w ≤ 50 dB einzuhalten, während DIN 4109-1:2018-01 für Decken in Holz- bzw. Leichtbauweise und für Bestandsdecken nur L’n,w ≤ 53 dB fordert.
Zivilrechtlich bereitet die rechtssichere Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes aufgrund der Koexistenz konkurrierender Regelwerke häufig Schwierigkeiten. In DIN 4109-5 sollen – unter Beibehaltung der in DIN 4109-1 festgelegten kennzeichnenden Größen – Empfehlungen für einen wahrnehmbar besseren Schallschutz in Wohngebäuden, Hotels und Krankenhäusern angegeben werden, die einem erhöhten Schutzbedürfnis der Bewohner oder einem geringeren Grundgeräuschpegel Rechnung tragen. Zur Differenzierung zwischen Mindest- und erhöhtem Schallschutz soll eine Beschreibung der subjektiven Wahrnehmbarkeit typischer Geräusche in Mehrfamilienhäusern dienen. Ob die Verknüpfung subjektiver Wahrnehmung mit objektiven Bauteileigenschaften zweckmäßig ist, muss noch überprüft werden.