Handelshemmnisse durch nationale Anforderungen am Beispiel des Französischen Generalprotokolls

Eingeschränkter Warenverkehr für Kleinkläranlagen trotz CE-Kennzeichnung?

Von der Einführung der Bauproduktenrichtlinie, respektive Bauproduktenverordnung, versprachen sich die Hersteller von Bauprodukten, wie etwa von Kleinkläranlagen (KKA), eine „(…) Beseitigung der Handelshemmnisse und den freien Warenverkehr (…)“ innerhalb des europäischen Binnenmarkts [1]. Grundsätzlich trifft dies zu. Überlagert sich jedoch Baurecht beispielsweise mit dem Wasserrecht, ist der Konformitätsnachweis nach Baurecht anhand der Normenreihe EN 12566 nicht ausreichend. Dann können zusätzliche Anforderungen bezüglich Einbau, Betrieb, Wartung, aber auch Bemessung und Ablaufwerte...

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