Geschweißte Gitterträger
Die „Richtlinie für die Übereinstimmungsbestätigung von geschweißten Gitterträgern als biegesteife Bewehrung“ (offizieller Titel des Entwurfes vom Dezember 2017, DIBt Referat I 1, Beton- und Stahlbetonbau) ersetzt die Richtlinie vom August 1993 und konkretisiert die Regelungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Gitterträger sowie der DIN 488-6 „Übereinstimmungsnachweis“.
Die Neufassung wurde notwendig, da die DIN 488-6 die Produktion von Gitterträgern in integrierten Drahtverarbeitungsbetrieben bis zum Erscheinungsjahr 2009 berücksichtigt, jedoch inzwischen bei den Anwendern/Betonwerken nicht mehr hinreichend ist. Außerdem gelten die bisherigen Regeln nur für Gitterträger unter vorwiegend ruhenden Lasten. Festlegungen für die Dauerschwingfestigkeit der Gitterträger unter nicht vorwiegend ruhenden Lasten sind weder in der Richtlinie von 1993 noch in der DIN 488-6 vorhanden.
Grundlage für alle Betonstahlhersteller von Produkten nach DIN 488 und nach allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mit Verweis auf die DIN 488 ist die sogenannte „Freigabeprüfung“, das heißt, dass eine Freigabe zur Verwendung erst nach bestandener Prüfung der geforderten Eigenschaften in der werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt. Diese Tatsache ist in der Richtlinie 2017 unter Punkt 3.2 (3) „Werkseigene Produktionskontrolle“ ausdrücklich beschrieben: „Der Einbau von Gitterträgern beziehungsweise von daraus erstellten Fertigteilen in eine bauliche Anlage ohne vorherige Prüfung und positive Bewertung der Prüfergebnisse (Bewertung der Prüfergebnisse muss vor Einbau erfolgen und abgeschlossen sein) ist nicht zulässig.“ Die einzelnen Anforderungen an die Gitterträgerhersteller sind zusammengefasst in:
Werkkennzeichen
Sowohl der Drahthersteller (des Gitterträgervormaterials = Werkkennzeichen) als auch der Gitterträgerhersteller (=„Verschweißerkennzeichen“) sind aufzubringen (keine Änderung zu früher).
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Auf Grund bisheriger Erfahrungen wurde in der Gitterträgerrichtlinie eine von DIN 488-6 abweichende Prüfeinheit festgelegt, um auch bei Jahrestonnagen von bis zu 2.400 t eine ausreichende Produktionssicherheit gewährleisten zu können. Für die Prüfung der Knotenscherkraft ist aber bei jedem Trägertypwechsel, mindestens aber arbeitstäglich eine Prüfeinheit zu prüfen. Die Prüfung erfolgt (laut Erstprüfung) an „geeigneten und kalibrierten Prüfeinrichtungen (zum Beispiel Zugprüfmaschine)“ im Herstellwerk durch „fachkundiges Prüfpersonal“.
Erstprüfung
Es sind die allgemeinen Details zur Durchführung einer Erstprüfung sowie zur Prüfung der Herstellbedingungen und der WPK und der Produkteigenschaften festgelegt einschließlich der Forderung nach „geeigneten und kalibrierten Prüfeinrichtungen ... und fachkundigem Personal ...“ im Herstellwerk.
Fremdüberwachung
Enthalten sind Festlegungen für die Überwachungsberichte (Einzel- und Jahresbericht mit Angaben zu Produktionsmengen, Produktionspausen, Stabkombinationen, Anzahl der Werksbesuche, Beanstandungen) und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Anforderungen.
Für die Durchführung der Prüfungen und die Bewertung der Prüfergebnisse gilt die DIN 488. Für die Dauerschwingfestigkeit der Gitterträger unter nicht vorwiegend ruhenden Lasten sind in der Anlage der Richtlinie Regeln für die Erstprüfung, die WPK sowie die Fremdüberwachung festgelegt. Hier sind sowohl freie Schweißknoten als auch in Betonwürfel einbetonierte Schweißknoten zu prüfen (Details zur Prüfung und Auswertung in der Richtlinie).
Zulassungen und Übereinstimmungszertifikate
Zur Verlängerung eines Übereinstimmungszertifikates ist bei Ablauf der verwendeten Zulassung (wie bei einer Zulassungsverlängerung) von der überwachenden Stelle ein zusammenfassender Bericht zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass die Ergebnisse den Anforderungen der verwendeten Zulassung und der Richtlinie genügen.
Die Beratung des Richtlinienentwurfes findet am 01. Februar 2018 im Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, statt. Zum Vortragstermin am 21. Februar 2018 fließen in die Präsentation die dort getroffenen Beschlüsse ein.