Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen für Auftraggeber und Hersteller

Produktneutrale Ausschreibung

Zweck des Vergaberechts ist es, die Deckung des Beschaffungsbe-
darfs des öffentlichen Auftraggebers zu einem wirtschaftlichen Preis zu ermöglichen. Wann darf der öffentliche Auftraggeber seine Beschaffungsentscheidung auf ein bestimmtes Produkt oder bestimmte Hersteller beschränken? Welche Möglichkeiten hat der öffentliche Auftraggeber, spezifische „nachhaltige“ Anforderungen zu stellen, auch wenn nur wenige Anbieter sie erfüllen können? Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes haben benachteiligte Unternehmen?

Diese Fragen stellen sich mit der Reform des Vergaberechts 2016 neu. Die Forderung,...

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