Und ewig streiten die Erben – Konfliktvermeidung in Familiengesellschaften, nicht nur bei der Vermögensnachfolge

Die Bündelung von Privatvermögen und/oder Betriebsvermögen in einer Familiengesellschaft ist ein effizientes und anpassungsfähiges
Instrument, um das Familienvermögen dauerhaft für die Familie zu erhalten. Bei überlegter Gestaltung des Gesellschaftsvertrages im Rahmen der Gründung einer solchen Familiengesellschaft schützt diese vor einer unerwünschten Zerschlagung des erhaltenswerten Familienvermögens durch Erben, im Falle von Ehescheidungen im Gesellschafterkreis oder durch Gläubiger. Im Idealfall werden auch noch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer gespart.

Die hiesige Abhandlung widmet sich jedoch vornehmlich der vertraglichen Gestaltung zur Vermeidung und Überwindung von Gesellschafterstreitigkeiten, die sprichwörtlich auch in den besten Familien vorkommen.

Anhaltende Gesellschafterstreitigkeiten können eine Gefahr für die reibungslose Geschäftstätigkeit, den Fortbestand des Unternehmens und damit auch den Erhalt des Familienvermögens sein. Konflikte lassen sich ohne geeignete gesellschaftsvertragliche Regelungen meist nur kostspielig auflösen und der Ausgang ist vielfach ungewiss. Um etwaigen
Eskalationskaskaden vorzugreifen, sollten für die unterschiedlichen denkbaren Stadien eines Gesellschafterstreits verschiedene Vorkehrungen
bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages getroffen werden.

Regelmäßig empfiehlt es sich, Stimmrechtspools und Stammesklauseln zu implementieren, die sicherstellen sollen, dass der Grad an Einfluss der an der Gesellschaft beteiligten Familienstämme auf die Geschäftsleitung gleichmäßig verteilt bleibt, oder auch Mediations- oder Schiedsklauseln aufzunehmen, um Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten im Gesellschafterkreis möglichst außergerichtlich zu lösen.

Nicht selten kommt es jedoch vor, dass gerade der paritätische Einfluss bei Zwei-Personengesellschaften oder von gleichberechtigten Familienstämmen zu einem Stillstand führt, weil keine Geschäftsleitungsentscheidungen mehr getroffen werden können, da sich die Streitparteien gegenseitig blockieren und so das Unternehmen lähmen.

Die Aufnahme sogenannter Hinauskündigungsklauseln in die Satzung einer Familiengesellschaft, die einem Gesellschafter oder einem Gesellschafterkreis
die Befugnis verleihen, missliebige Gesellschafter auszuschließen und etwaige Konflikte eigenhändig zu beenden, begegnet in diesem Zusammenhang oftmals Bedenken und derartige Regelungen werden auch von der Rechtsprechung oftmals kritisch gesehen. Als ein gestalterisches Instrument, das seinen Ursprung in der internationalen Vertragspraxis hat, setzen sich mehr und mehr sogenannte „Shoot Out“-Klauseln durch. Dabei vereinbaren die Gesellschafter, dass jeder von ihnen bzw. jeder Stamm dem jeweils anderen unter Benennung eines spezifischen Kaufpreises anbieten kann, dessen Anteile zu erwerben. Aufwändige und langwierige Bewertungsverfahren werden vermieden.

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