BGH-Rechtsprechung

Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten, ­Gebrauchstauglichkeit, erwartbare Beschaffenheit, z­ugesicherte Produkteigenschaften

Die im Titel genannten Begriffe ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sind in der Praxis aber durchaus gebräuchlich. Sie dienen auf erste Sicht dazu, die geschuldete Leistung näher zu bestimmen, auch um die mangelfreie von der mangelhaften Leistung abgrenzen zu können. Nicht selten werden diese Begriffe aber auch benutzt, um die Leistungserwartung des Bestellers auf das aus Sicht des Praktikers realistische Maß zurückzuschrauben. Hier wird dann regelmäßig die unterschiedliche Sicht des Sachverständigen und des Baujuristen deutlich. Für den Sachverständigen, aber auch für den...

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