Juristische Sicht
Rechtlicher Ausgangspunkt: Das Werk
Allein schon der Vortragstitel macht aus rechtlicher Sicht betroffen. Denn die rechtliche Sicht knüpft am Werk an. Im rechtlichen Sinne wird das Werk abgenommen, zu dessen Herstellung sich der Werkunternehmer verpflichtet hat. Dieses Werk mag aus den verschiedensten Betonbauteilen bestehen, die in ihrer Gesamtheit das Bauwerk ausmachen. Grundsätzlich werden jedoch nicht einzelne Betonbauteile abgenommen. Die Abnahme, die Rechtswirkungen auslöst und von der bloß technischen Abnahme (= Zustandsfeststellung; § 4 Abs. 10 VOB/B) zu unterscheiden ist, knüpft am...