Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Oktober 2014 gegen Deutschland wird sich das Baurecht in Deutschland verändern. Zur Umsetzung des EuGH-Urteils werden die Landesbauordnungen und die Listen der Technischen Baubestimmungen und Bauregellisten geändert und die Anforderungen an Bauprodukte mit den weiterhin geltenden Anforderungen an Bauwerke in Verbindung gebracht. Diese geänderten Bestimmungen werden im Jahr 2018 in den ersten Bundesländern eingeführt.
Rohre und Schächte aus Beton sind von diesen Änderungen ebenfalls betroffen. Hier wurde schon früh mit der europäischen Normung begonnen und die DIN EN 1916 und DIN EN 1917 erarbeitet. Diese enthalten aber nicht alle deutschen Anforderungen (zum Beispiel den verwendeten Beton und die Betondeckung) und werden deshalb über die DIN V 1201 für Rohre und die DIN V 4034-1 für Schächte ergänzt. Beide Normen waren in der Bauregelliste A Teil 1 aufgenommen und mit der zugehörigen Ü-Kennzeichnung die Verwendung in Deutschland geregelt.
Die Einhaltung der Anforderungen aus den beiden bestehenden deutschen Normen ist auch nach dem EuGH-Urteil sowie der Anwendung des neuen Baurechts weiterhin für die Verwendung in Deutschland gefordert. Dazu ist auch eine Regelung in der neuen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) enthalten, nach der die in den europäischen Normen nicht enthaltenen Eigenschaften über die DIN V 1201 beziehungsweise DIN V 4034-1 nachgewiesen werden können.
Für den Abnehmer bedeutet dies, dass aus dem bisher „automa-tischen“ bauaufsichtlichen Nachweis mit dem Ü-Zeichen ein „quasi-freiwilliger“ privatrechtlicher Nachweis geworden ist. Die Kennzeichnung mit dem Gütezeichen des Bund Güteschutz dient somit weiterhin als Nachweis der Einhaltung der deutschen Regeln für die Verwendung der Bauprodukte in Rohrleitungen und Schachtbauwerken.