Prüf- und Rügepflicht sowie kaufmännische Mängelhaftung
I. Prüf- und Rügepflicht bei Rohr- und Schachtanlieferung
Einkäufer haben das Recht und die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge einer gekauften Sache. Das nehmen sie meist ziemlich genau. Folglich würden Verkäufer diese Rechte gerne in ihren AGB einschränken. Doch da sieht der Gesetzgeber wesentliche Grundgedanken des Rechts verletzt.
Vertragspartner müssen Kaufleute sein
„Verdeckter“ Mangel ist wohl die allein richtige Bezeichnung. Der nicht selten verwendete Ausdruck „versteckter“ Mangel ist falsch, schließlich hat ihn der Lieferant nicht absichtlich versteckt. Der Mangel konnte...