Unterschiedliche Festigkeitsergebnisse im Lieferwerk und auf der Baustelle, insbesondere bei F5/F6 Betonen – Wer haftet?
Der Vertrag des Frischbetonwerks mit dem Rohbauunternehmer über die Lieferung von qualifiziert beschriebenem Beton wickelt sich nach Kaufrecht ab (§ 651 BGB). Die Sachmangelfreiheit beurteilt sich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also Übergabe des Frischbetons an den Rohbauunternehmer auf der Baustelle (§ 434 BGB). Nach der Übergabe muss der Käufer die Mangelhaftigkeit der Betonlieferung dartun/beweisen. Für den Rohbauunternehmer spricht keine Beweislastumkehr (vgl. § 476 BGB).
Unternehmer (Besteller) – also nicht das Frischbetonwerk – haben die Nachweisschwierigkeiten zum Übergabezeitpunkt...