Elementdecken. Rostflecken, Gummiabrieb, Poren –
Angesprochen ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Rohbauunternehmer und dem Fertigteilwerk, das die Elementdecken herstellt und liefert. Diese Beziehung ist nach § 651 BGB nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag einzuordnen, wenn das Fertigteilwerk die Elementdecken nicht einbaute. Bei Einbauverpflichtung wäre Werkvertrag zu bejahen. § 651 BGB bestimmt seit 01.01.2002, dass auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, Kaufrecht anzuwenden ist. Das Fatale dieser rechtlichen Zuordnung besteht in der Anwendung des Handelsrechts, wenn ein...