Vorbeugen und rechtssicher handeln
Am 16. Februar 2017 hat der Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ (BGBl. I 2017, S. 654) beschlossen. Das Gesetz ist am 5. April 2017 in Kraft getreten und auf Insolvenzverfahren, die nach dem 5. April 2017 eröffnet wurden, anzuwenden.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, „den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenz-anfechtungsrechts ausgehen. (…) Die Praxis der Vorsatzanfechtung soll für den Geschäftsverkehr kalkulier- und planbarer werden. Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, sollen künftig sicher sein können, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann.“ (BT-Drucksache 18/11199 vom 15.02.2017)
Der Vortrag erläutert die Kernelemente der Reform wie
die Änderung der Vorsatzanfechtung, § 133 InsO,
die Verkürzung des Anfechtungszeitraums, § 133 Abs. 2 InsO sowie
die Änderung des Bargeschäftsprivilegs, § 142 InsO,
und gibt anhand von Fallbeispielen praktische Handlungsanleitungen zur Vermeidung von Insolvenzanfechtungen im kaufmännischen Alltag.
Neben der bisherigen Rechtslage werden die durch das Gesetz eröffneten weiteren Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt. Schließlich soll der Frage kritisch nachgegangen werden, ob es dem Gesetzgeber tatsächlich gelungen ist, die Rechtssicherheit bei Anfechtungen für Insolvenzgläubiger zu verbessern. Schon heute steht fest: Ob die Praxis der Insolvenzanfechtung für den Rechtsverkehr „kalkulier- und planbarer“ geworden ist, wird erst die Zukunft weisen und insbesondere von der künftigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes abhängen.