CE-Kennzeichnung, Zulassung und freiwillige Hersteller-erklärung
Nachrüstsätze in der Klärtechnik sind ein wesentlicher Bestandteil der Branche und werden vorzugsweise in geeigneten Betonbehältern eingebaut. Somit unterliegen sie als Produkt verschiedenen, schwer zu verstehenden Regularien:
1. Den Europäischen Vorgaben für den freien Warenverkehr (CE-Kennzeichnung, Werkseigene Produktionskontrolle) und die Produktsicherheit.
2. Der nationalen Regulierung z. B. zu Betrieb, Einbau und Wartung (Abwasserverordnung, DWA, DIN 4261-1, Zulassung und weitere Dokumentation).
So ist die unter der europäischen Bauproduktenverordnung 305/2011 erschienene harmonisierte Norm für Kleinkläranlagen EN 12566-3 für Nachrüstsätze nicht vollständig anwendbar. Deshalb kann hier keine CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung erfolgen.
Hintergrund: Die in Deutschland üblichen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für Kleinkläranlagen wurden im Jahr 2017 im Zuge der Umsetzung des EuGH-Urteils von Oktober 2014 gestoppt. In dem Urteil wurde es untersagt durch die deutsche abZ für Produkte mit CE-Kennzeichen, mittels weiteren nationalen Anforderungen, den freien Warenverkehr zu behindern. Für die Nachrüstsätze, welche dem Urteil nicht unterliegen, wurden nun vom DIBt neue abZ eingeführt.
Für alle Produkte im europäischen Markt muss der Hersteller / Inverkehrbringer jedoch nicht nur die Bauproduktenverordnung anwenden. So kommen für Nachrüstsätze in der Regel weitere europäische Richtlinien in Frage, nach denen durchaus eine CE-Kennzeichnung erforderlich sein kann. Durch den Wegfall der abZ für Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung fehlen nun etliche erfolgreiche Anforderungen zu Einbau, Betrieb und Wartung, welche wir früher den abZ entnehmen konnten. Diese Informationen können nun möglicherweise den freiwilligen Herstellererklärungen entnommen werden. Eine Rolle wird für die künftigen Dokumente das DWA Arbeitsblatt A221 spielen und die neue Abwasserverordnung.