Unterschiedliche Vertriebsketten und Gewährleistungsfristen
Nach dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2011 sehen sich Produzenten häufig mit der Frage konfrontiert, für welche Kosten sie haften müssen, wenn sich herausstellt, dass ihr Produkt einen Mangel hatte. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Produzenten in den meisten Fällen nur die Lieferung des verkauften Gegenstandes schulden und nicht den Einbau. Grundsätzlich kann der Kunde Nachbesserung, das heißt Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hierbei hat der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen zu leisten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-...