Wie damit umgehen bei Betonwaren?
Neben den neuen Regelungen zum Bauvertragsrecht hat der Gesetzgeber im Sinne eines Verbraucherschutzes auch neue Regelungen zur verschärften Verkäufer- und Lieferantenhaftung für sogenannte Aus- und Einbaukosten geschaffen. Danach wird die unterschiedliche Behandlung von Unternehmergeschäften und Verbrauchsgüterkauf beendet und es gibt einen verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers gemäß dem neuen § 439 Abs. 3 BGB einheitlich auf die Aus- und Einbaukosten. Voraussetzung ist, dass die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut (zum Beispiel Fliesen oder Parkett, aber auch Betonwaren) oder an eine andere Sache angebracht worden ist. Der Verkäufer ist dann im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder mangelfreien Sache zu ersetzen. Der Verkäufer selbst kann dann nach § 445 a BGB seine Lieferanten in Regress nehmen.
Für die Praxis ist es für die von der Gesetzesänderung betroffenen Händler, Lieferanten und Bauhandwerker von besonderer Bedeutung, ob die Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten vertraglich abbedungen werden kann, insbesondere durch entsprechende AGB. Rechtssicherheit besteht in diesem Zusammenhang nur für Verbraucher, denn ihnen gegenüber kann die Haftung für Aus- und Einbaukosten nicht formularmäßig beschränkt werden.
Händler und Lieferanten müssen im Sinne der gesetzlichen Neuregelungen einen größeren Wert darauf legen, dass die Kaufsache auch tatsächlich ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingebaut oder angebracht wird. Daneben werden Händler und Lieferanten ebenso sorgfältig auf die Erfüllung ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht achten müssen, da sie andernfalls einen selbständigen Regressanspruch gegenüber ihrem Lieferanten verlieren. Dass die Haftung für Aus- und Wiedereinbaukosten formularmäßig wenigstens zwischen Unternehmern beschränkt werden kann, ist zweifelhaft.