Neuer Nachweis für biegeweiche Lagerung
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 darf das DIBt seit November 2016 keine neuen bauaufsichtlichen Zulassungen für Spannbeton-Hohlplatten erteilen. Auf freiwilliger Basis können Zulassungen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, als Nachweis zur Erfüllung des bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus herangezogen werden. Die Geltungsdauer der meisten Zulassungen für Spannbeton-Hohlplatten läuft Ende 2019 aus. Für eine weiterhin sichere Anwendung dieses Produktes in Bauwerken wird seit zwei Jahren eine DAfStb-Richtlinie erarbeitet.
Die DAfStb-Richtlinie „Bauteile aus Fertigteil-Hohlplatten – Teil 2: Spannbeton-Hohlplatten“ soll bestehende Regelwerke ergänzen und Hinweise für die Anwendung der europäisch harmonisierten Norm DIN EN 1168:2011-12 geben. Neben den bisher aus den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bekannten Nachweisen enthält die Richtlinie Bestimmungen für die Ausführung sowie Vorgaben für die Eigen- und Fremdüberwachung.
Erstmalig wird in dieser Richtlinie die Anwendung von Spannbeton-Hohlplatten bei biegeweicher Auflagerung geregelt. Eine biegeweiche Lagerung liegt vor, wenn die Verformungen des Auflagerträgers unter den seltenen (charakteristischen) Lasten, die nach dem Fugenverguss auf das Verbundsystem aus Träger und Platten einwirken, mehr als L/2000 betragen. Hierfür enthält die Richtlinie einen allgemeinen Bemessungsansatz zur Ermittlung der Querkrafttragfähigkeit bei biegeweicher Auflagerung. Im Anhang B der Richtlinie ist ein Verfahren zur Bestimmung der Querschnittsparameter für die Bemessung bei biegeweicher Auflagerung für beliebige Querschnitte angegeben.